Öffentliche Filmvorführungen

Wer Filme öffentlich vorführen will, muss dazu die Erlaubnis des Inhabers der öffentlichen Vorführungsrechte für den entsprechenden Filmtitel einholen. Laut Bundesgesetz hat nur der Urheber das Recht, das Filmwerk öffentlich vorzuführen. Lediglich Vorführungen im privaten Kreis sind nicht bewilligungspflichtig. Der private Kreis ist aber auf die Familie und den engen Freundeskreis beschränkt.
Was müssen Sie tun?
Die Urheber geben das ihnen gesetzlich zustehende Recht der öffentlichen Vorführung von Filmen an Filmverleihunternehmen weiter. Die meisten Filmverleiher sind Mitglied von filmdistribution schweiz (fds). filmdistribution schweiz veröffentlicht unter www.filmdistribution.ch eine Filmliste (Release ScheduleDetails), aus der für viele Filme ersichtlich ist, wer für die Schweiz Inhaber der öffentlichen Vorführrechte ist. Diese Unternehmen müssen für jede öffentliche Filmvorführung um Erlaubnis angefragt werden. Kann ein Film auf www.filmdistribution.ch nicht gefunden werden, dispensiert dies nicht von der Einholung der Vorführrechte. Ohne Klärung der Rechte ist die öffentliche Vorführung verboten.
Mit dem Filmverleiher Kontakt aufnehmen und folgende Informationen angeben (ein Formular hierzu kann unter www.filmdistribution.ch downgeloadet werden):
  • Filmtitel
  • Ort und Datum der öffentlichen Vorführung
  • Art der Veranstaltung (Open-Air, Firmenfest, Jugendzentrum…)
  • Von welchem Tonbildträger soll vorgeführt werden? (35mm, DVD, Andere,…)
  • Anzahl Sitz- und Stehplätze
  • Höhe des Eintrittsgeldes
  • Kontaktdaten des Veranstalters (Tel.- und Mobile-Nummer, Email, Adresse, Rechnungsadresse, Versandadresse für Filmkopie)
Diese Informationen benötigt der Filmverleiher um eine Offerte (Preisangabe) machen zu können.
Zusätzlich muss der Veranstalter bei der Schweizerischen Gesellschaft für die Rechte der Urhebermusikalischer Werke (SUISA, www.suisa.ch) die Filmvorführung anmelden und die Nutzung der Filmmusik separat abrechnen. Zu beachten ist, dass die Anmeldung der Filmvorführung bei der

SUISA das ausdrückliche Einverständnis des Filmverleihers in keinem Fall ersetzen kann. Die Adresse der SUISA lautet

Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urhebermusikalischer Werke, Bellariastrasse 82, Postfach 782, 8038 Zürich (www.suisa.ch).
Wird die öffentliche Filmvorführung im öffentlichen Raum durchgeführt, braucht es zudem eine Bewilligung für die Nutzung der Allmend. Das Gesuch ist unter „Veranstaltungen und Feste im öffentlichen Raum“ zu finden: Gesuch Veranstaltungen und Feste im öffentlichen Raum . Bei Filmvorführungen in einem Vereinslokal oder einem Quartiertreffpunkt braucht es diese Bewilligung nicht.
Die Filmvorführung kann nur stattfinden, wenn der Filmverleiher durch vorgängige, schriftliche Bestätigung mit der öffentlichen Vorführung einverstanden ist. Werbung in jeglicher Form darf erst nachträglich erfolgen. Der Besitz von Tonbildträgern (DVD etc.) berechtigt nicht dazu, diese öffentlich vorzuführen. Der Verband filmdistribution schweiz kann keine öffentlichen Filmvorführungen bewilligen.
Achtung!
Bei mehr als 6 öffentlichen Vorstellungen pro Jahr muss sich der Veranstalter beim Bundesamt für Kultur (www.bak.admin.ch) als Filmvorführer registrieren lassen (die Registrierung ist kostenlos).
Ob für die öffentliche Filmvorführung ein Eintritt verlangt wird oder nicht, ist urheberrechtlich irrelevant und ändert an der Bewilligungspflicht nichts.