Gelegenheits- und Festwirtschaft

Wenn Sie an einem Festanlass oder an einer Veranstaltung Speisen und Getränke verkaufen, müssen Sie zusätzlich zur Bewilligung des Anlasses  die Bewilligung „Gelegenheits- und Festwirtschaft“ einreichen. Wenn Sie allerdings einen Kollektentopf aufstellen oder die Speisen und Getränke gratis abgeben, benötigen Sie keine zusätzliche Bewilligung.

 

Was ist zu tun?

Mindestens zwei Wochen vor dem Anlass müssen Sie auf dem Bewilligungsportal das pdf Dokument „Gelegenheits- und Festwirtschaft“ Gelegenheits- und Festwirtschaft ausfüllen und einreichen.

Die Verwaltung wird ihren Antrag innert 10 Tagen bearbeiten.

 

Kosten

Gemäss §5 der Gebührenverordnung zum Gastgewerbegesetz erhebt die Bewilligungsbehörde pro Anlass eine Gebühr von CHF 150.00. Bei Anlässen und Veranstaltungen für einen gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck kann die Bewilligungsbehörde die Gebühr angemessen reduzieren oder auf deren Erhebung verzichten.

 

Auflagen

  • In Schulen sowie in Restaurationsbetrieben von Jugendzentren und von Schwimmbädern sowie in Automaten dürfen keine alkoholischen Getränke angeboten oder abgegeben werden. Ausnahmen werden durch Verordnung geregelt. Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke an Betrunkene ist verboten.
  • An Jugendliche unter 16 Jahren dürfen keine alkoholischen Getränke abgegeben werden. An Jugendliche unter 18 Jahren dürfen keine gebrannten alkoholischen Getränke abgegeben werden. Von 24.00 bis 07.00 Uhr dürfen an Jugendliche unter 18 Jahren keine alkoholhaltigen Getränke abgegeben werden. Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Besuch von gastgewerblichen Betrieben, in denen Striptease, Sex-Shows, Sex-Videos und ähnliche Vorführungen dargeboten werden, untersagt.
  • Die Alkohol führenden Betriebe sind verpflichtet, mindestens drei verschiedenartige, gängige, alkoholfreie Kaltgetränke, darunter mindestens ein ungesüsstes Mineralwasser, preisgünstiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in gleicher Menge.
  • In öffentlich zugänglichen Räumen ist das Rauchen verboten. Auf das Rauchverbot ist deutlich hinzuweisen. Auch in Zelten, Wintergärten, Hallen oder Eingangsbereichen gilt das Rauchverbot, sofern sie auf mehr als der Hälfte der Seiten hin geschlossen sind. (§16 Abs. 3 Vo GGG)
  • Wer den Vorschriften dieses Gesetzes, dessen Ausführungsbestimmungen und den gestützt darauf erlassenen Verfügungen oder Entscheiden vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Haft und/oder Busse bestraft. 2 Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht finden auf Zuwiderhandlungen nach diesem Gesetz sinngemäss Anwendung.