Wenn Sie eine Demonstration oder Kundgebung durchführen möchten, brauchen Sie eine Bewilligung. Die Bewilligung für Demonstrationen und Kundgebungen erteilt die Kantonspolizei Basel-Stadt.
Was muss ich tun?
Mindestens drei Wochen vor der geplanten Kundgebung müssen sie ein Gesuch bei der Polizei einreichen. Für das Gesuch sind folgende Angaben nötig:
- Anlass: Thema, Grund und Ziel der Kundgebung
- Datum: genaue Angaben mit Wochentag und Zeit der Besammlung, des Abmarsches, Ankunft und Schluss
- Kundgebungsart Standkundgebung oder Kundgebungsumzug
- Örtlichkeit und genauen Verlauf der Route (die Verfügbarkeit der Strassen und Plätze sind bei Allmendverwaltung vorgängig abzuklären)
- Beteiligung: Anzahl der zu erwartenden Teilnehmenden
- Angaben zum Veranstalter Organisation, Adresse, Telefon, Fax, E-Mail und Webadresse. Angaben zur verantwortlichen Person (sie muss an der Kundgebung anwesend sein)
- Einsatz besonderer Mittel wie Lautsprecher, Fackeln, Fahrzeuge, Tiere usw.
Das Gesuch ist zu richten an:
Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)
Kantonspolizei Basel-Stadt Verkehr,
Dienst für Verkehrssicherheit (DfVsi)
Clarastrasse 38
Postfach 4005 Basel
E-Mail: kapo.veranstaltungen@jsd.bs.ch
Die Kantonspolizei prüft ihr Gesuch. Sie informiert die Gesuchstellenden, dass sie aufgrund Bundesrechts und der Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes die Namen und Adressen der Gesuchstellenden dem Staatsschutz auf dessen Auftrag hin oder gestützt auf die eigene Beurteilung zu melden hat. Sie kann ferner zur notwendigen Beurteilung einer allfälligen Gefährdung die Personalien der Gesuchstellenden dem Staatsschutz bekannt geben. Die Bewilligung kann aus verkehrspolizeilichen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verweigert werden
Kosten:
Es gibt keine Bearbeitungskosten.
WAS IST NICHT ERLAUBT?
Keinen verfassungsmässigen Schutz geniessen Demonstrationen bzw. Meinungskundgebungen durch strafbare Handlungen. Personen, die die Kundgebung als Anlass benützen, aus einer Menschenmenge heraus Straftaten zu begehen (Sachbeschädigungen, Körperverletzungen, Landfriedensbruch etc.), werden von der Kantonspolizei ins Recht gefasst und an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übergeben.
Nach dem Gesetz wird bestraft:
- Nicht bewilligte Versammlungen und Demonstrationen
- Wer den behördlichen Auflagen und Anordnungen zuwiderhandelt.
- Wer Waffen sowie Gegenstände, die geeignet sind, Menschen zu gefährden oder Sachen zu beschädigen, mit sich führt.
- Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.
- Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums—, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht
- Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
Weitere Informationen und Merkblätter:
Sie können die für die Bewilligung nötigen Angaben auch auf der Homepage der Kantonspolizei einsehen:
Informationen zDemonstrationen/Standkundgebungen/Mahnwachen